Fränkischer Albverein Ortsgruppe Fürth e.V.
Freude am Wandern

Satzung des Fränkischen Albverein Ortsgruppe Fürth e.V. vom 31.03.2022



§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Fränkische Albverein, Ortsgruppe Fürth e.V. mit Sitz in Fürth, ist ein Bestandteil des "Fränkischen Albvereins e.V., Bund für Wandern, Heimatpflege und Naturschutz, Sitz Nürnberg" und verfolgt wie dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
- des Wanderns
- des Natur-, Landschafts- und des Umweltschutzes
- der Volkstums- und Heimatpflege.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Verbreitung von Kenntnissen über die Fränkische Alb und deren Vorland
- gemeinsame Wanderungen und Fahrten unter kundiger Führung
- Durchführung eigener und Unterstützung anderer Maßnahmen im Natur-, Landschafts- und
Umweltschutz
- Erhaltung bodenständigen Brauchtums
- Durchführung eigener und Unterstützung anderer Maßnahmen der Denkmalpflege und des
Denkmalschutzes
- Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
§ 2 Idealverein
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausschluss von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 6 Mitglieder
Die Mitglieder der Ortsgruppe Fürth des FAV gliedern sich in
a) Vollmitglieder
b) Anschlussmitglieder (Familienangehörige)
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
Anschlussmitglieder haben keinen Anspruch auf Bezug der Vereinszeitschrift.
§ 7 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme.
§ 8 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein kann jederzeit erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe für den Ausschluss vorliegen. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Erinnerung im Verzug ist.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.
§ 9 Beitragspflicht
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen der Vorstandschaft. Diese wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 11 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Wanderwart
f) dem Naturschutzwart
g) dem Kulturwart
h) dem Jugendwart
i) dem Medienwart und weiteren Fachwarten für bestimmte satzungsmäßige Aufgaben.
(2) Die Vorstandschaft kann von sich aus Beisitzer berufen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandschaft kann für unbesetzte Posten unter Absatz 1 Buchstaben c) bis i) bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
§ 12 Haushalts- und Kassenführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Für jedes Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Der Kassier hat der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.
(3) Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu welcher mindestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden muss.
Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein:
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder nach § 11 Satz 1 Buchstabe e) bis i)
b)   Jahresabrechnung
c)   Entlastung der Vorstandschaft
d)   Genehmigung des Haushaltsplanes
e)   Festsetzung der Beiträge (sofern vorgesehen)
f)    Wahlen (sofern vorgesehen)
g)   Satzungsänderungen (sofern vorgesehen)
h)   Anträge
i)   Verschiedenes
(2) Vor Einberufung der Versammlung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, ob das Anwesenheits-, Stimm- und Informationsrecht der Mitglieder zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in einer Präsenzversammlung, in einer virtuellen Versammlung, d.h. ohne persönliche Teilnahme der Mitglieder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, im Umlaufverfahren, d.h. schriftlich bis zu einem gesetzten Termin oder in gemischter Form wahrgenommen werden soll.
Virtuelle Versammlungen sind in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugang versehenen Chat-Raum durchzuführen. Rechtzeitig vor virtuellen Versammlungen gibt der Vorstand den teilnehmenden Mitgliedern ein nur für die jeweils aktuelle Versammlung gültiges Zugangswort per E-Mail oder über ein vergleichbares elektronisches Medium bekannt.  Mitglieder, welche virtuell an einer Versammlung teilnehmen, verpflichten sich, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und diese unter strengem Verschluss zu halten.
(3)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens 7 Kalendertage vorher schriftlich an den ersten oder zweiten Vorsitzenden einzureichen.
(4)  Vor Teilnahme an Abstimmungen weisen die Teilnehmer ihre Identität nach.
(5)  Beschlüsse nach § 13 sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit der als gültig abgegebenen Stimmen gefasst wurden. Für Beschlüsse nach § 14 und § 16 dieser Satzung sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten gesondert bestimmte Mehrheiten.
(6)    Der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Es ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (§6) ab 18 Jahre.
§ 14 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 15 Außerordentliche Mitglieder Versammlung
Die Vorstandschaft kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen - unter Beachtung der gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Grundangabe beantragen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den "Fränkischen Albverein e.V., Bund für Wandern, Heimatpflege und Naturschutz", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Zuständigkeit bei Entscheidungen
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschrieben ist.
§ 19 Schriftform
Die Schriftform wird neben der Briefform auch durch den Zugang eines telekommunikativ übermittelten Textes gewahrt. Dies gilt auch für Beschlüsse, die im Rahmen dieser Satzung getroffen werden.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft, damit tritt die Satzung vom 20.11.2001 außer Kraft.
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Von der Mitgliederversammlung am 9.2.2022 beschlossen und am 31.3.2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR 483 eingetragen.